- Mahnungs- und Inkassogebühren für verfallene Rechnungen werden den Kunden in Rechnung gestellt. 1. Mahnung CHF 20.--, 2. Mahnung CHF 30.--.
- Ist der Kunde mit seinen Zahlungen im Rückstand, ist der Unternehmer ohne weiteres befugt, die weitere Ausführung der Vertragsarbeiten einzustellen und vom Kunden Sicherheiten zu verlangen.
- Das Eigentum an Produkten und Materialien geht erst mit der vollständigen Bezahlung des im Vertrag vereinbarten Preises auf den Besteller über.
- Die Gewährleistungsdauer beträgt 2 Jahre ab Abnahme oder Gebrauch der gelieferten Waren und Werke. Mit dem Gebrauch von Installationen, Anlageteilen, Geräten und Apparaten im Sinne eines dafür bestimmten ordentlichen Betriebs, beginnt die eigentliche Gewährleistungsfrist.
- Der Kunde hat die ausgeführten Leistungen des Unternehmers innert angemessener Frist zu prüfen und dem Unternehmer eventuelle Mängel sofort schriftlich bekannt zu geben, ansonsten gelten die Leistungen des Unternehmers als abgenommen.
- Für Beschädigungen an bestehenden, unter Putz verlegten, Installationen wird jegliche Haftung abgelehnt.
- Der Gerichtsstand befindet sich am Sitz des Unternehmens.
Raron, 25.12.2024